Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1974

Geschäftszahl

1954/73

Rechtssatz

Es besteht kein subjektives öffentliches Nachbarrecht auf die Einhaltung jener Vorschrift der BO für Wien, die sich mit Fragen der Festigkeit (Statik) befassen (Hinweis auf E vom 20.11.1972, Zl. 0789/72, VwSlg 8317 A/1972)