Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1974

Geschäftszahl

1935/73

Rechtssatz

Unter einer "gleichwertigen Berechtigung" ist eine studienmäßige Ausbildung zu verstehen, die dem Abschluß einer höheren technischen, höheren landwirtschaftlichen oder höheren forstwirtschaftlichen Lehranstalt gleichwertig ist.