Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1974

Geschäftszahl

1895/73

Rechtssatz

Bei Vorliegen einer in der Österreichischen Berufskartei angegebenen Ausschließungsgrundes ist nicht schon in jedem Fall eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Paragraphen 8 und 9 Absatz 2, KOVG anzunehmen. (Wenn daher die belangte Behörde im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Bfr den Beruf eines selbständigen Landwirtes bereits durch Jahre tatsächlich ausgeübt hat, auf Grund des nach Einholung fachärztlichen Rates erstellten berufkundlichen Gutachtens eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des KOVG verneint hat, so vermag der VwGH in dieser Vorgangsweise eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.