Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1974

Geschäftszahl

1880/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0849/72 E 29. Jänner 1973 RS 2

Stammrechtssatz

Versorgungsbehörden sind gemäß Paragraph 90, Absatz eins, KOVG verpflichtet zwecks Klärung von Vorfragen, die in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens fallen, ärztliche Sachverständige zu befragen (hier: Bfr vermeint, daß die Ärzte an den Anblick von Entstellungen, welche durch Vernarbungen entstehen, gewöhnt seien, und dadurch eine schlechtere Bewertung, als ein medizinischer Laie machen würde, durchführen könnten).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001880.X01