Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1974

Geschäftszahl

1860/73

Rechtssatz

In einem Ermittlungsverfahren liefert mit Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG der Hinweis auf eine Überprüfung der von einem Sachverständigen ermittelten Daten allein noch keinen stichhältigen Grund für die Annahme besonderer Umstände, die gem Paragraph 52, Absatz 2, AVG die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen geboten erscheinen lassen können.