Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1974

Geschäftszahl

1857/73

Rechtssatz

Aus Paragraph 88, der Bauordnung für Wien kann ein Recht des Nachbarn auf Belassung eines Teiles einer abzutragenden baulichen Anlage als Einfriedungsmauer nicht abgeleitet werden. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung zur Einfriedung des Grundstückes besteht, ist vielmehr allein nach der Situation zu beurteilen, die sich auf Grund des bewilligungsgemäßen Abbruches der baulichen Anlage ergibt.