Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1974

Geschäftszahl

1841/73

Rechtssatz

Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind.