Verwaltungsgerichtshof
13.02.1974
1841/73
Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 ist nicht mehr zulässig, wenn der Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist und keinerlei Rechtswirksamkeit mehr erzeugt, dies gilt auch für Strafverfügungen, gegen die rechtzeitig Einspruch erhoben wurde.