Verwaltungsgerichtshof
30.05.1974
1832/73
GRS wie 2266/71 E 10. Februar 1972 VwSlg 4340 F/1972 RS 1
Wird ein Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit mit der Vereinbarung geschlossen, daß der Bestandnehmer von seinem halbjährigen Kündigungsrecht erst nach drei Jahren, der Bestandgeber von seinem einjährigen Kündigungsrecht erst nach neun Jahren Gebrauch machen darf, so ist gebührenrechtlich zunächst ein auf drei Jahre und nach Ablauf dieser Zeit daran anschließend ein auf unbestimmte Dauer geschlossener Bestandvertrag anzunehmen.
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001832.X01