Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1974

Geschäftszahl

1832/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2266/71 E 10. Februar 1972 VwSlg 4340 F/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit mit der Vereinbarung geschlossen, daß der Bestandnehmer von seinem halbjährigen Kündigungsrecht erst nach drei Jahren, der Bestandgeber von seinem einjährigen Kündigungsrecht erst nach neun Jahren Gebrauch machen darf, so ist gebührenrechtlich zunächst ein auf drei Jahre und nach Ablauf dieser Zeit daran anschließend ein auf unbestimmte Dauer geschlossener Bestandvertrag anzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001832.X01