Verwaltungsgerichtshof
29.10.1974
1806/73
Ein Verhalten, das vom Gericht mit einer 3 Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe geahndet wurde, kann eine erhebliche Verletzung der Rechtsordnung und damit eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen. (Hinweis auf E vom 13.3.1973, 1588/72)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001806.X01