Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1974

Geschäftszahl

1762/73

Rechtssatz

Fungiert als Berufungsbehörde eine ganze Abteilung des Magistrates der Stadt Wien und nicht einzelne der Sicherheitsdirektion individuell zugeteilte Magistratsbeamte, so ist dieser Bescheid nicht der Sicherheitsdirektion, sondern jener Behörde zuzurechnen, deren Organisation die Magistratsabteilung angehört (Hinweis auf E d. VfGH vom 7.3.1974, Zl. B 206/73)