Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1974

Geschäftszahl

1762/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1190/56 E 10. Jänner 1958 VwSlg 4518 A/1958 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist zeitlich nicht begrenzt. Das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafandrohung besteht hier nicht.