Verwaltungsgerichtshof
21.05.1974
1762/73
GRS wie 1190/56 E 10. Jänner 1958 VwSlg 4518 A/1958 RS 1
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist zeitlich nicht begrenzt. Das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafandrohung besteht hier nicht.