Verwaltungsgerichtshof
10.12.1974
1753/73
GRS wie 0884/64 E 14. September 1964 VwSlg 6420 A/1964 RS 2
Ein subjektives öffentliches Recht des Anrainers kann sich nur aus bestehenden Bauvorschriften, nicht aber aus der der Behörde allenfalls an die Hand gegebenen Möglichkeit, derartige Bestimmungen festzusetzen herleiten.