Verwaltungsgerichtshof
21.06.1974
1747/73
Nach Paragraph 68, Absatz eins,, zweiter Satz, ASVG, und zwar sowohl in der Stammfassung, als auch in der Fassung der 21. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt 6 aus 1968,, als auch in der Fassung der 29. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt 31 aus 1973,, ist beim Tatbestand "überhaupt keine Angaben" die subjektive Komponente völlig unbeachtlich.