Verwaltungsgerichtshof
25.02.1975
1729/73
Wurde in einem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der Überschuß der der Einnahmen über die Werbungskosten mit 0 Schillig und der Anteil des Steuerpflichtigen daran ebenfalls mit 0 Schillig festgestellt, bedeutet dies, daß sich Einnahmen und Werbungskosten decken und daher kein Verlust vorhanden ist. Mit einer solchen Feststellung wird sowohl das Vorhandensein positiver wie negativer Einkünfte verneint und es kann nicht behauptet werden, daß über die Frage eines Verlustes im Feststellungsbescheid nicht abgesprochen worden sei.