Verwaltungsgerichtshof
21.04.1975
1721/73
GRS wie 1795/59 E 29. Jänner 1962 RS 1
Bei der Beurteilung ob Hilflosigkeit vorliegt, sind alle als Dienstbeschädigung rechtzeitig angemeldeten Leiden zu berücksichtigen, weil der Anspruch auf Pflegezulage gegenüber dem Anspruch auf Beschädigtenrente einen selbständigen Anspruch darstellt.
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001721.X09