Verwaltungsgerichtshof
21.04.1975
1721/73
Bei der Entscheidung über Pflegezulage ist von der anerkannten Dienstbeschädigung - im Beschwerdefall von jener Gesundheitsschädigung, die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 5, BGBl 319/61 als Dienstbeschädigung gilt - auszugehen.
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001721.X07