Verwaltungsgerichtshof
21.04.1975
1721/73
Die "Neubezeichnung" einer Dienstbeschädigung im Spruch eines Bescheides ist keine notwendige Folge der Änderung des Paragraph 78, KOVG 1957 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961, oder des Artikel römisch zwei, Absatz 5, des zit. Bundesgesetzes, hängt vielmehr eng mit den einzelnen Tatbeständen in den Pos. der Richtsatzverordnung zusammen.
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001721.X05