Verwaltungsgerichtshof
21.04.1975
1721/73
Im Verfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, KOVG ist von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 5, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961, als Dienstbeschädigung gilt, nicht von einer anläßlich der Abweisung eines Antrages auf Neubemessung der Beschädigtenrente im Spruch zum Ausdruck gebrachten "Neubezeichnung" der Dienstbeschädigung.
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001721.X03