Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1975

Geschäftszahl

1721/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0598/49 B 21. April 1949 786 A/1949 RS 2

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Bescheides ist nicht der Rechtskraft fähig. Durch eine in der Begründung ausgesprochene Rechtsansicht kann niemand in seinen Rechten verletzt werden. Daher keine Beschwerdeberechtigung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1975:1973001721.X02