Verwaltungsgerichtshof
21.04.1975
1721/73
GRS wie 0598/49 B 21. April 1949 786 A/1949 RS 2
Die Begründung eines Bescheides ist nicht der Rechtskraft fähig. Durch eine in der Begründung ausgesprochene Rechtsansicht kann niemand in seinen Rechten verletzt werden. Daher keine Beschwerdeberechtigung.
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001721.X02