Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.1974

Geschäftszahl

1718/73

Rechtssatz

Ein Bauunternehmer tritt wirtschaftlich gesehen wie ein Gesamtunternehmer (Generalunternehmer) auf, wenn er neben der Erbringung der Baumeisterleistungen und der Überwachung und Koordinierung der Bauhandwerker das Preisrisiko für die gesamten Bauleistungen trägt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001718.X01