Verwaltungsgerichtshof
09.10.1974
1715/73
Da die Enteignung nur im unbedingt erforderlichen Umfang erfolgen darf und erst die genaue Kenntnis der von ihr betroffenen Fläche die gebotene Erörterung ermöglicht, ob der Belastete in einer notwendigen Bauführung oder in der ordentlichen Bewirtschaftung seines Grundstückes wesentlich gehindert wird, ist es ausgeschlossen, die Bestimmung des endgültigen Ausmaßes der zu belastenden Grundstücksteile dem Ergebnis einer Vermessung zu überlassen, welche dem Enteignungsbescheid nachfolgt.