Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1974

Geschäftszahl

1700/73

Rechtssatz

Das Gleichheitsgebot beinhaltet nur die Verpflichtung des Gesetzgebers sich bei der rechtlichen Behandlung der Staatsbürger von sachlich gerechtfertigten Unterscheidungsmerkmalen leiten zu lassen. Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitssatz insoweit gebunden, als die Abgrenzung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Tatbeständen nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen ist.