Verwaltungsgerichtshof
26.11.1974
1676/73
ISd Paragraph 14, AVG ist für den Inhalt einer Niederschrift primär die Behörde selbst verantwortlich, während die Teilnehmer an einer Verhandlung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG nur das Recht haben, den Inhalt durch ihre Unterschrift zu bestätigen oder diese zu verweigern. Daher sind auch nur solche Einwendungen, die von in der Verhandlung vernommenen Personen erhoben wurden, geeignet, gemäß Paragraph 15, AVG den vollen Beweis der Niederschrift zu hindern. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt allerdings stets zulässig.
Besprechung in:
ÖGZ 1975, 15 - 16/396;
ÖGZ 1975, 14/348;