Verwaltungsgerichtshof
26.11.1974
1676/73
Erhebliche Zusätze oder Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einer Niederschrift sind nur dann in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen, wenn sie von "Vernommenen", da Personen, die bei der Verhandlung anwesend waren und sich geäußert haben, stammen.
Besprechung in:
ÖGZ 1975, 15 - 16/396;
ÖGZ 1975, 14/348;