Verwaltungsgerichtshof
26.11.1974
1676/73
Es ist der Baubehörde verwehrt, ohne weiteres namens einer Partei, die schriftliche Einwendungen vorgebracht hat, in Vergleichsverhandlungen mit einer anderen Partei des Verfahrens einzutreten. Das ergibt sich aus der Stellung der Behörde im Verwaltungsverfahren selbst, die mit der Rolle eines Bevollmächtigten einer Partei auch nur in einer Teilfrage unvereinbar ist.
Besprechung in:
ÖGZ 1975, 15 - 16/396;
ÖGZ 1975, 14/348;