Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1974

Geschäftszahl

1676/73

Rechtssatz

Dem Paragraph 5, BO für OÖ läßt sich keine Verpflichtung der Baubehörde entnehmen, einen Ausgleichsversuch noch NACH der Bauverhandlung an der eine der betroffenen Parteien nicht teilgenommen hat, anzustellen. So nämlich wie rechtswirksame Einwendungen im allgemeinen bis spätestens bei der Bauverhandlung selbst erhoben worden sein müssen, muß man mangels einer entgegenstehenden Regelung annehmen, daß ein die Einwendungen betreffender Ausgleichsversuch ebenfalls nicht später als in der mündlichen Verhandlung vorzunehmen ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 1975, 15 - 16/396;

ÖGZ 1975, 14/348;