Verwaltungsgerichtshof
26.11.1974
1676/73
GRS wie 1021/73 E 26. März 1974 VwSlg 8586 A/1974 RS 8 (hier: Die Unterlassung eines Ausgleichsversuchs bringt dann keine Rechtsverletzung, wenn sich unter den Einwendungen der Partei (Nachbar) solche subjektiv-öffentlich rechtlicher Art nicht befunden haben und hinsichtlich des Ausspruches über eine privatrechtliche Einwendung kein anderer, in baurechtlicher Hinsicht für die Partei, die Einwendungen erhebt, günstigerer Bescheid ergangen wäre, hätte ein Ausgleichsversuch stattgefunden.
Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der BauO für OÖ wird den Parteien ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Abhaltung eines Ausgleichversuches eingeräumt, ohne daß darüber hinaus ein Recht auf einen bestimmten Verlauf dieses Versuches oder gar auf ein bestimmtes Ergebnis bestünde. Es muß aber doch den Parteien gegenüber schon im Ermittlungsverfahren seitens der Baubehörde zum Ausdruck gebracht werden, daß sie einen derartigen Ausgleichsversuch unternimmt. (Hinweis auf E vom 14.12.1970, Zl 1778/69, VwSlg 7932 A/1970)
Besprechung in:
ÖGZ 1975, 15 - 16/396;
ÖGZ 1975, 14/348;