Verwaltungsgerichtshof
26.11.1974
1676/73
Ausführungen darüber warum der Inhalt des Paragraph 5, der Bauordnung für Oberösterreich, wonach der Bauverhandlung in Städten und Märkten auch ein ärztlicher Sachverständiger beizuziehen ist, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründet, sondern nur im öffentlichen Interesse geschaffen wurde.
Besprechung in:
ÖGZ 1975, 15 - 16/396;
ÖGZ 1975, 14/348;