Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1974

Geschäftszahl

1676/73

Rechtssatz

Ausführungen darüber warum der Inhalt des Paragraph 5, der Bauordnung für Oberösterreich, wonach der Bauverhandlung in Städten und Märkten auch ein ärztlicher Sachverständiger beizuziehen ist, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründet, sondern nur im öffentlichen Interesse geschaffen wurde.

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 1975, 15 - 16/396;

ÖGZ 1975, 14/348;