Verwaltungsgerichtshof
26.11.1974
1676/73
Nur solche Verfahrensmängel, die sich als Beeinträchtigung prozessualer Rechte darstellen, die dieser Partei als Mittel der Rechtsverfolgung zur Durchsetzung eines materiellen Rechtes zur Verfügung stehen, können subjektive Rechte einer Partei verletzen.
Besprechung in:
ÖGZ 1975, 15 - 16/396;
ÖGZ 1975, 14/348;