Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1974

Geschäftszahl

1676/73

Rechtssatz

Es gibt keine baurechtliche Vorschrift (BauO für OÖ), auf die der Nachbar jene Einwendung stützen kann, mit der er sich zur Vermeidung einer Beeinträchtigung, die darin besteht, daß eines der Fenster seines Hauses nicht mehr in seiner vollen Breite geöffnet werden kann, gegen das Heranrücken des benachbarten Querbaues bis an die Grundgrenze wehrt.

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 1975, 15 - 16/396;

ÖGZ 1975, 14/348;