Verwaltungsgerichtshof
26.11.1974
1676/73
Es gibt keine baurechtliche Vorschrift (BauO für OÖ), auf die der Nachbar jene Einwendung stützen kann, mit der er sich zur Vermeidung einer Beeinträchtigung, die darin besteht, daß eines der Fenster seines Hauses nicht mehr in seiner vollen Breite geöffnet werden kann, gegen das Heranrücken des benachbarten Querbaues bis an die Grundgrenze wehrt.
Besprechung in:
ÖGZ 1975, 15 - 16/396;
ÖGZ 1975, 14/348;