Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1974

Geschäftszahl

1676/73

Rechtssatz

Der Nachbar kann Verletzungen von Rechtsvorschriften, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen, nicht mit Erfolg geltend machen.

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 1975, 15 - 16/396;

ÖGZ 1975, 14/348;