Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1974

Geschäftszahl

1676/73

Rechtssatz

Erweist sich eine subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendung als im Gesetz begründet, ist ihr zu entsprechen.

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 1975, 15 - 16/396;

ÖGZ 1975, 14/348;