Verwaltungsgerichtshof
20.05.1974
1667/73
Wenn eine Muskelatrophie zu einer weiteren Einschränkung der Funktionsfähigkeit des rechten Armes führt, so kann sie nicht in der lediglich für Narbenbildungen vorgesehenen Richtsatzposition IX/c-702 unterfaßt sein, zumal nach dem Nachsatz zu dieser Richtsatzposition "Funktionsbehinderungen durch Narben" nach chirurgischen Gesichtspunkten zusätzlich zu beurteilen sind.