Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1974

Geschäftszahl

1645/73

Rechtssatz

Hinweis auf die Pflicht der Verwaltungsbehörden, im Verwaltungsstrafverfahren den maßgebenden Sachverhalt auch dann von Amts wegen und unter Berücksichtigung der der Entlastung des Beschuldigten dienenden in gleicher Weise wie der belastenden Umstände klarzustellen, wenn es der Beschuldigte an einer zureichenden Mitwirkung am Strafverfahren fehlen läßt.