Verwaltungsgerichtshof
30.05.1974
1600/73
Eine durch das Inkrafttreten der 24. Gehaltsgesetz-Novelle nur in Lauf gesetzte Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
Die Veränderung durch die 24. GehGNov ist insoferne grundlegender Art, als bisher (E vom 25.4.1967, Zl. 1729/66, VwSlg. 7134 A/1967) nicht verjährende, weil noch nicht bescheidmäßig erfaßte Ansprüche auf Leistungen erst durch die Neufassung verjährbar wurden.