Verwaltungsgerichtshof
08.03.1974
1512/73
GRS wie 0569/70 E 23. Oktober 1970 VwSlg 7893 A/1970 RS 1 Einer Übertretung dieser Gesetzesstelle macht sich jemand nur schuldig, wenn auch eine Gewässerverunreinigung nachgewiesen ist; Annahme einer möglichen, aber nicht sicheren Gefährdung stellt eine unzutreffende Gesetzesauslegung dar; (hier: Ablagerung von Fäkalien).
Das Gebot des Paragraph 31, Absatz eins, umfasst alle Vorsorgen, die dazu angetan sind, eine an sich zwar nicht vorherbedachte, aber immerhin mögliche Verunreinigung auszuschließen. Diesem Gebot wird durch ein Verhalten zuwidergehandelt, das dazu führt, daß eine verbotene (weil bewilligungslose) Verunreinigung eintritt. Eine Zuwiderhandlung gegen Paragraph 31, Absatz eins, setzt demnach den Eintritt einer verbotenen Gewässerverunreinigung voraus. Die Gewässerverunreinigung ist in diesem Falle ein notwendiger Bestandteil des Tatbildes mangelnder Obsorge gegenüber der Gewässergüte, sodaß eine selbständige Strafverfolgung der eingetretenen Verunreinigung aus dem Titel der fehlenden Bewilligung nach Paragraphen 32, Absatz eins und 137 WRG 1959 nicht statthaben kann (mit ausführlicher Begründung).