Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1974

Geschäftszahl

1504/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1999/71 E 14. März 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Auch wenn ein Nachweis, daß die Unterstellung einer Person unter die im Paragraph 223, Absatz eins, GSVG bezeichneten Gesetz durch gerichtliches Urteil festgesetzt oder unbestritten von den Parteien durch Abmachungen in diesem Sinn geregelt ist, nicht vorliegt, ist nicht ausgeschlossen, daß auf Grund einer Anstellung zu Diensten der im Paragraph 223, Absatz eins, Litera a bis j GSVG bezeichneten Art die Angestelltenversicherungspflicht gegeben gewesen sein könnte.