Verwaltungsgerichtshof
15.05.1974
1479/73
GRS wie 2167/65 E 16. November 1966 RS 1
Ein zwischen dem Arbeitenden und dem Empfänger der Arbeitsleistung bestehende Verhältnis wird auch dann von der Sozialversicherungspflicht erfaßt, wenn es nicht vertragsrechtlich fundiert ist, sondern nur in einem faktischen Zustande persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht.