Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1974

Geschäftszahl

1479/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2167/65 E 16. November 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Ein zwischen dem Arbeitenden und dem Empfänger der Arbeitsleistung bestehende Verhältnis wird auch dann von der Sozialversicherungspflicht erfaßt, wenn es nicht vertragsrechtlich fundiert ist, sondern nur in einem faktischen Zustande persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht.