Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1973

Geschäftszahl

1458/73

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass die Zuständigkeit des VwGH zu einer Sachentscheidung nicht gegeben und daher eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist, wenn bereits die säumige Berufungsbehörde die als Berufung bezeichnete Eingabe hätte zurückweisen müssen.