Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.1974

Geschäftszahl

1370/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0677/71 E 16. September 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist ohne Grund nicht verpflichtet, von Amts wegen die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten neuerdings zu prüfen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001370.X03