Verwaltungsgerichtshof
06.05.1974
1370/73
GRS wie 0677/71 E 16. September 1971 RS 1
Die Berufungsbehörde ist ohne Grund nicht verpflichtet, von Amts wegen die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten neuerdings zu prüfen.
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001370.X03