Ausführungen dahingehend, dass im § 31 WRG der Auftrag verankert ist, bereits der bekanntgewordenen GEFAHR einer Gewässerverunreinigung entgegenzutreten.Ausführungen dahingehend, dass im Paragraph 31, WRG der Auftrag verankert ist, bereits der bekanntgewordenen GEFAHR einer Gewässerverunreinigung entgegenzutreten.