Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1974

Geschäftszahl

1360/73

Rechtssatz

Eine Regelung in der Richtung, dass der zur Leistung nach Paragraph 31, WRG und damit auch zur Zahlung der dafür auflaufenden Kosten "Verpflichtete" Regress an dritten Personen üben kann, worüber die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden hätte, kennt das Wasserrechtsgesetz nicht.

Vermerk: Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass die Sorgfaltspflicht mehrere Personen gleichzeitig trifft und daher auch mehrere Personen zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 31, WRG verpflichtet sind bzw verpflichtet werden können.