Verwaltungsgerichtshof
15.03.1974
1360/73
Die in Paragraph 31, Absatz eins, WRG erwähnten "Maßnahmen oder Unterlassungen" Dritter sind bei der Benützung einer Anlage dann nicht in Betracht zu ziehen, wenn eine Sorgfaltspflicht nach dieser Gesetzesstelle für den Betrieb der Anlage besteht, das Benützen der Anlage durch Dritte mithin zu deren "Betrieb" gehört (hier: Ölumschlagplatz der ÖBB).