Verwaltungsgerichtshof
08.02.1974
1353/73
Unter "nach früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechten" versteht das Gesetz nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 142, Absatz 2, WRG 1959, welcher der Vorschrift des Artikel römisch eins, Ziffer 59, der Wasserrechtsnovelle 1959 entstammt, Berechtigungen, die auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1959 (1.5.1959) erworben wurden. Nur in einem solchen Fall bleiben nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 142, Absatz 2, WRG 1959 derartige Rechte aufrecht (Hinweis E 16.9.1965, 413/65).