Verwaltungsgerichtshof
15.03.1974
1329/73
GRS wie 1928/65 E 24. Juni 1966 VwSlg 6956 A/1966; RS 1
Aus dem Tatbestand einer Blankettstrafnorm muß eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln (ein Gebot) oder zur Unterlassung einer Tätigkeit (ein Verbot) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein (Hinweis E 15.3.1966, 1951/64).