Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1974

Geschäftszahl

1329/73

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, ADSV muss das Waschwasser bzw der Waschplatz dem Dienstnehmer im Betrieb selbst zur Verfügung stehen. Es genügt daher nicht, dass der Dienstnehmer die Möglichkeit hat, die Waschgelegenheit eines benachbarten Betriebes zu benützen.