Verwaltungsgerichtshof
15.03.1974
1329/73
Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, ADSV muss das Waschwasser bzw der Waschplatz dem Dienstnehmer im Betrieb selbst zur Verfügung stehen. Es genügt daher nicht, dass der Dienstnehmer die Möglichkeit hat, die Waschgelegenheit eines benachbarten Betriebes zu benützen.