Verwaltungsgerichtshof
15.03.1974
1329/73
Die Nichtbeachtung der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz ADSV (Sollvorschrift) stellt keine Übertretung einer Gebotsnorm dar und fällt daher nicht unter die Strafsanktion des Paragraph 113, ADSV.