Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1974

Geschäftszahl

1329/73

Rechtssatz

Die Nichtbeachtung der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz ADSV (Sollvorschrift) stellt keine Übertretung einer Gebotsnorm dar und fällt daher nicht unter die Strafsanktion des Paragraph 113, ADSV.