Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1975

Geschäftszahl

1296/73

Rechtssatz

Auch ein ruhender Betrieb kann nur dann als einkommensteuerlich beachtliche Einkunftsquelle angesehen werden, wenn er auf Dauer gesehen einen Gewinn bzw Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten läßt.