Verwaltungsgerichtshof
15.04.1975
1296/73
Ein Gewerbebetrieb und keine "Liebhaberei" kann nur angenommen werden, wenn der betreffende Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und dabei auf die Dauer gesehen nach objektivem Maßstab die Möglichkeit besteht, einen Gewinn zu erzielen. (Vgl E 24.6.1960, 2109/59, vom 6.11.1964, 280/63, vom 3.12.1969, 827/69, vom 14.3.1972, 1997/71.) (Hier: Ledergroßhandel).